Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜberstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.Überstunden (Paragraph 6,) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.
(2)Absatz 2Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.Der nach Absatz eins, vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.
In Kraft seit 01.02.1989 bis 31.12.9999
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