Dienstplan und Diensterfolgsnachweis
§ 1 DZ-V Dienstplan
- (1)Absatz einsBeginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.
- (2)Absatz 2Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt ist.
- (3)Absatz 3Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit wird in einem Turnusdienstplan geregelt.
§ 2 DZ-V
- (1)Absatz einsDer Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen der Eigenart der dort zu verrichtenden Dienstleistungen und der Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes des jeweiligen Arbeitsanfalles bewilligt werden.
- (2)Absatz 2Der Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) oder eine von ihm hiezu beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß der Dienstplan für den Zivildienstleistenden an einer diesem bekanntzugebenden, leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar ausgehängt bzw. aufgelegt wird.
- (3)Absatz 3Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Sie sind unverzüglich in den Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben. Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit überschritten, ist § 6 anzuwenden.Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Sie sind unverzüglich in den Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben. Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit überschritten, ist Paragraph 6, anzuwenden.
§ 3 DZ-V Diensterfolgsnachweis
- (1)Absatz einsÄnderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (Paragraph 6,) oder Zeitausgleich (Paragraph 7,) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.
- (2)Absatz 2Der Vorgesetzte oder eine hiefür von der Einrichtung beauftragte Person sind zur Führung von Diensterfolgsnachweisen (Anlage 3) oder von Aufzeichnungen, die diesen entsprechen, verpflichtet.
- (3)Absatz 3Diese Diensterfolgsnachweise sind ebenso wie die Dienstpläne nach Beendigung des ordentlichen Zivildienstes des jeweiligen Zivildienstleistenden von der Einrichtung noch ein Jahr aufzubewahren.
Wöchentliche und tägliche Dienstzeit
§ 4 DZ-V Wöchentliche Dienstzeit
- (1)Absatz einsDie wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten. Sie ist möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage aufzuteilen.
- (2)Absatz 2Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten werden.Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Absatz eins bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten werden.
- (3)Absatz 3Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige maximale Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis zum Ausmaß von drei, jene nach Abs. 2 bis zum Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden. Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 und 2 zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige maximale Wochendienstzeit nach Absatz eins bis zum Ausmaß von drei, jene nach Absatz 2 bis zum Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden. Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins und 2 zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.
§ 5 DZ-V Tägliche Dienstzeit
- (1)Absatz einsDie tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.
- (2)Absatz 2Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Abs. 1 festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Absatz eins, festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.
Überstunden, Zeitausgleich und freiwillige Dienstleistungen
§ 6 DZ-V Überstunden
- (1)Absatz einsAus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden, wie sie von den bei der Einrichtung entgeltlich beschäftigten Personen, die dort im wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben, erbracht werden müssen. Die tägliche Dienstzeit darf jedoch durch Überstundenleistung unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 3 das Ausmaß von 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2 das Ausmaß von 60 Stunden nicht überschreiten.Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden, wie sie von den bei der Einrichtung entgeltlich beschäftigten Personen, die dort im wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben, erbracht werden müssen. Die tägliche Dienstzeit darf jedoch durch Überstundenleistung unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 3, das Ausmaß von 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 2, das Ausmaß von 60 Stunden nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, so sind diese nicht angeordneten Überstunden den auf Anordnung geleisteten Überstunden gemäß Abs. 1 gleichzuhalten. Die Notwendigkeit der Leistung solcher Überstunden darf nicht auf Umstände zurückgehen, die vom Zivildienstleistenden hätten vermieden werden können. Der Zivildienstleistende hat die Überstunden unverzüglich dem Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) oder seinem Vorgesetzten zu melden, ansonsten gelten sie als freiwillige Dienstleistungen (§ 8).Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein zur Anordnung der Überstunden Befugter vom Zivildienstleistenden nicht erreichbar, so sind diese nicht angeordneten Überstunden den auf Anordnung geleisteten Überstunden gemäß Absatz eins, gleichzuhalten. Die Notwendigkeit der Leistung solcher Überstunden darf nicht auf Umstände zurückgehen, die vom Zivildienstleistenden hätten vermieden werden können. Der Zivildienstleistende hat die Überstunden unverzüglich dem Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) oder seinem Vorgesetzten zu melden, ansonsten gelten sie als freiwillige Dienstleistungen (Paragraph 8,).
§ 7 DZ-V Zeitausgleich
- (1)Absatz einsÜberstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.Überstunden (Paragraph 6,) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.
- (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.Der nach Absatz eins, vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.
§ 8 DZ-V Freiwillige Dienstleistungen
- (1)Absatz einsFreiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 3, ZDG) verrichtet werden.
- (2)Absatz 2Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.Dienstleistungen nach Absatz eins, sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des Paragraph 6,
- (3)Absatz 3§ 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.
Ruhezeiten und Ruhepausen
§ 9 DZ-V Wöchentliche Ruhezeiten
- (1)Absatz einsDer Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2Die in Abs. 1 festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.Die in Absatz eins, festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (§ 31 Abs. 1 Z 4 ZDG) ermöglicht wird.Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, ZDG) ermöglicht wird.
§ 10 DZ-V Tägliche Ruhezeiten
- (1)Absatz einsDie ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.
- (2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig.Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Absatz eins, festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig.
- (3)Absatz 3Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann – sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt – beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Absatz 2, ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann – sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt – beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.
§ 11 DZ-V Ruhepausen
- (1)Absatz einsFür den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
- (2)Absatz 2Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle) keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
- (3)Absatz 3Bei Turnusdiensten sind – sofern Abs. 1 nicht anwendbar ist – Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.Bei Turnusdiensten sind – sofern Absatz eins, nicht anwendbar ist – Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.
Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst
§ 12 DZ-V Nachtdienst
- (1)Absatz einsAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
- (2)Absatz 2Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
§ 13 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten
- (1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
- (2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
- (3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen nach Absatz 2, darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.
§ 14 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten
- (1)Absatz einsIm Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
- (2)Absatz 2Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im Paragraph 4, vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
- (3)Absatz 3Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.
Schlußbestimmungen
§ 15 DZ-V Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDie Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges.
- (2)Absatz 2Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes im ordentlichen Zivildienst erforderlichenfalls in einem über die Begrenzungen dieser Verordnung hinausgehenden Maße zu Dienstleistungen herangezogen werden.Bei den im Paragraph 21, Absatz eins, ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes im ordentlichen Zivildienst erforderlichenfalls in einem über die Begrenzungen dieser Verordnung hinausgehenden Maße zu Dienstleistungen herangezogen werden.
Anlagen
Anl. 1 DZ-V
Anlage 1 NormaldienstplanDIENSTPLAN
Rechtsträger: | Gültigkeitszeitraum: |
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Einrichtung/Einsatzstelle
| Dienstzeit |
Mantag | |
Diensttag | |
Mittwoch | |
Donnerstag | |
Freitag | |
Samstag | |
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Änderung des Dienstplanes
Datum | Name des ZDL | Dienstzeit | Grund | | Datum | Name des ZDL | Dienstzeit | Grund |
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| | | | | | | | |
| | | | | | | | |
| | | | | Für die Einrichtung: |
| | | | | _____________________________ |
| | | | | (Datum und Unterschrift |
| | | | | | | | |
Originalformat: DIN A 4
Anl. 2 DZ-V
Anlage 2 TurnusdienstplanDIENSTPLAN
Rechtsträger: | Monat, Jahr: |
| |
Einrichtung/Einsatzstelle
Name des ZDL | 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. | 10. | 11. | 12. | 13. | 14. | 15. |
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Name des ZDL | 16. | 17. | 18. | 19. | 20. | 21. | 22. | 23. | 24. | 25. | 26. | 27. | 28. | 29. | 30. | 31. |
| | | | | | | | | | | | | | | | |
| | | | | | | | | | | | | | | | |
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| | | | | | | | | | | | | | | | |
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| | | | | | | | | | | | | | | | |
| | | | | | | | | | | | | | | | |
Änderung des Dienstplanes
Datum | Name des ZDL | Dienstzeit | Grund | | Datum | Name des ZDL | Dienstzeit | Grund |
| | | | | | | | |
| | | | | | | | |
| | | | | | | | |
| | | | | Für die Einrichtung: |
| | | | | _____________________________ |
| | | | | (Datum und Unterschrift |
| | | | | | | | |
Originalformat: DIN A 3
Anl. 3 DZ-V
Anlage 3 DiensterfolgsnachweisDIENSTERFOLGSNACHWEIS
Rechtsträger:
Einrichtung/Einsatzstelle
Name des Zivildienstleistenden:
Monat, Jahr: Fortlaufende Nr.: |
Datum | Überstunden von – bis | Anzahl der Überstunden | Zeitausgleich von – bis | Anzahl der ausgegl. Stunden |
ohne Zeitausgleich | mit Zeitausgleich |
| | | | | |
| | | | | |
| | | | | |
| | | | | |
| | | | | |
| | | | | |
| | | | | |
| | | | | |
Summe: | | | | | |
Übertrag: | | | | | |
Gesamt: | | | | | |
| | | | | |
| | Für die Einrichtung | | |
| | | | |
| | | | |
| | (Datum und Unterschrift) | | |
| | | | | |
Originalformat: DIN A 4