Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 50 a,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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