Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50a DTAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50a DTAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50a DTAV