§ 73 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen DisziplinarstrafenVerurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte DisziplinarstrafenVerurteilungen dürfen In einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

Stand vor dem 31.05.1999

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.05.1999

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen DisziplinarstrafenVerurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte DisziplinarstrafenVerurteilungen dürfen In einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

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