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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen DisziplinarstrafenVerurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte DisziplinarstrafenVerurteilungen dürfen In einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen DisziplinarstrafenVerurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte DisziplinarstrafenVerurteilungen dürfen In einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.