Norm: DSt 1990 §21DSt 1990 §25 Abs1
Rechtssatz: Keine Zurückweisung eines Delegierungsantrages des Kammeranwaltes, der den Disziplinarrat der Kammer, dem die Vornahme der Disziplinaruntersuchung und Verhandlung übertragen werden soll, nicht nennt, sondern Bestimmung der Kammer durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission selbst. Entscheidungstexte 2 Bkd 5/97 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §21DSt 1990 §26DSt 1990 §64DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nic... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §21DSt 1872 §36 Abs5
Rechtssatz: Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht deckungsgleich mit der des Anklägers im Strafprozeß: Der Kammeranwalt ist nicht gleich jenem Träger des Anklagerechts, sodaß in seinem Schlußantrag, einen Freispruch zu fällen, kein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) erblickt werden kann. Entscheidungstexte Bkd 1/... mehr lesen...