Art. 2 § 55 DSG Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Inhalt der in einem Verfahren gemäßVerantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG33 DSGVO Verletzungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der VerarbeitungSchutzes personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehrder Datenschutzbehörde zu melden.

(2) Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungendie von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Kommission überUnion übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.

1.

das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder

2.

die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018

(1) Der Inhalt der in einem Verfahren gemäßVerantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG33 DSGVO Verletzungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der VerarbeitungSchutzes personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehrder Datenschutzbehörde zu melden.

(2) Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungendie von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Kommission überUnion übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.

1.

das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder

2.

die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.

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