Art. 2 § 55 DSG Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 55.Paragraph 55,

Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, Sitzung 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über

  1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
  2. 2.Ziffer 2die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland
  3. (1)Absatz einsDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 33, DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.
  4. (2)Absatz 2Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Artikel 33, Absatz 3, DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, kundzumachen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018
§ 55.Paragraph 55,

Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, Sitzung 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über

  1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
  2. 2.Ziffer 2die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland
  3. (1)Absatz einsDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 33, DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.
  4. (2)Absatz 2Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Artikel 33, Absatz 3, DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten