§ 30 DpG

Depotgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 01.01.1988 bis 25.03.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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