Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).
(2)Absatz 2Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
In Kraft seit 05.05.2004 bis 31.12.9999
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