§ 80 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher aufgehoben durch Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln1 Z 19, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.BGBl. I Nr. 149/2017)

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2002 bis 02.01.2018

(Anm.: Abs. 1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher aufgehoben durch Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln1 Z 19, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.BGBl. I Nr. 149/2017)

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

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