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(Anm.: Abs. 1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher aufgehoben durch Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln1 Z 19, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.BGBl. I Nr. 149/2017)
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
(Anm.: Abs. 1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher aufgehoben durch Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln1 Z 19, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.BGBl. I Nr. 149/2017)
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.