§ 81h BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
Paragraph 81 h,

Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt § 81 Abs. 1 und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt Paragraph 81, Absatz eins und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

  1. 1.Ziffer einsfür diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und
  2. 2.Ziffer 2in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).
In Kraft seit 05.05.2004 bis 31.12.9999
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