Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).
(2)Absatz 2Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.Absatz eins und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
In Kraft seit 05.05.2004 bis 31.12.9999
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