§ 78 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGeraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle KreditinstituteGeraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz eins, letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute
    1. 1.Ziffer einsin Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2in einem bestimmten österreichischen Gebiet
    für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.
  2. (2)Absatz 2Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.Beschränkungen nach Absatz eins, können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.Verordnungen nach Absatz eins, verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
  4. (4)Absatz 4Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.
  5. (5)Absatz 5Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Absatz eins und einer Beauftragung nach Absatz 4, sind auf die betroffenen Kreditinstitute die Paragraphen 86, Absatz eins,, 3, 4 und 5 sowie 87 Absatz eins, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 5/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  7. (7)Absatz 7Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die
    1. 1.Ziffer einsim Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder
    2. 2.Ziffer 2im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Ziffer eins, genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.
    Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 10.02.2025
  1. (1)Absatz einsGeraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle KreditinstituteGeraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz eins, letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute
    1. 1.Ziffer einsin Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2in einem bestimmten österreichischen Gebiet
    für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.
  2. (2)Absatz 2Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.Beschränkungen nach Absatz eins, können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.Verordnungen nach Absatz eins, verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
  4. (4)Absatz 4Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.
  5. (5)Absatz 5Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Absatz eins und einer Beauftragung nach Absatz 4, sind auf die betroffenen Kreditinstitute die Paragraphen 86, Absatz eins,, 3, 4 und 5 sowie 87 Absatz eins, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 5/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  7. (7)Absatz 7Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die
    1. 1.Ziffer einsim Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder
    2. 2.Ziffer 2im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Ziffer eins, genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.
    Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

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