§ 68 BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 4, besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.
  2. (1)Absatz einsDer Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. a)Litera adie nähere Form
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cder Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
      2. b)Litera bdie Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
    2. 2.Ziffer 2für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. a)Litera adie nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
      2. b)Litera bdie Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsDer Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 4, besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.
  2. (1)Absatz einsDer Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. a)Litera adie nähere Form
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cder Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
      2. b)Litera bdie Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
    2. 2.Ziffer 2für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. a)Litera adie nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
      2. b)Litera bdie Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten