§ 100 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(2) Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs. 5 berufen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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