Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Der Täter ist im Falle des Absatz eins, nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 101 BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101 BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 101 BWG