§ 100 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 100,

Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

  1. (1)Absatz einsWer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs. 5 berufen.Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf Paragraph eins, Absatz 5, berufen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.07.1998
Paragraph 100,

Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

  1. (1)Absatz einsWer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
  2. (2)Absatz 2Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs. 5 berufen.Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf Paragraph eins, Absatz 5, berufen.

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