Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. | Die Schwere und Dauer des Verstoßes; | |||||||||
2. | den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; | |||||||||
3. | die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; | |||||||||
4. | die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; | |||||||||
5. | die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; | |||||||||
6. | die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; | |||||||||
7. | frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie | |||||||||
8. | alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes. | |||||||||
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. |
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