Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß Paragraphen 98, Absatz eins,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.
(2)Absatz 2Hat die FMA wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.Hat die FMA wegen Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz 5 d, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 99 c, Absatz 6, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
(3)Absatz 3Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz 5 d, verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 99 c, Absatz 6, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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