§ 99 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsals Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, unterlässt;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 3.Ziffer 3die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 an die FMA unterlässt;
    2. 4.Ziffer 4einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;einen Erwerb oder eine Abtretung nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach Paragraph 20 a, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, durchführt;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 6.Ziffer 6als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. 6a.Ziffer 6 aals Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, erteilt;
    3. 6b.Ziffer 6 bals Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    4. 7.Ziffer 7ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen Paragraph 31, Absatz 2, führt;
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 10.Ziffer 10als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß § 63 Abs. 3 nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß Paragraph 63, Absatz 3, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;
    2. 11.Ziffer 11als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, nicht binnen eines Monats nachkommt;
    3. 12.Ziffer 12als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht entspricht;
    (Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. 15.Ziffer 15ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen Paragraph 94, führt;
    2. 16.Ziffer 16als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 216, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    3. 17.Ziffer 17entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;
    4. 18.Ziffer 18entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Ziffer 10, jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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