§ 145 BVergGVS 2012 Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 44 Abs. 1 gilt bis neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bundeskanzler und die Landesregierungen für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein Publikationsmedium festzulegen haben, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben.Paragraph 44, Absatz eins, gilt bis neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der Bundeskanzler und die Landesregierungen für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein Publikationsmedium festzulegen haben, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben.
  3. (3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bereits nach den Bestimmungen des BVergG 2006 eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, bereits nach den Bestimmungen des BVergG 2006 eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
  4. (4)Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Eintrag zur Überschrift des 5. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 16 lit. a sublit. dd, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift nach § 143, § 144 Abs. 2 und die Einfügungen in Anhang V treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung in § 1 außer Kraft.Der Eintrag zur Überschrift des 5. Teiles im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, die Bezeichnung und Überschrift nach Paragraph 143,, Paragraph 144, Absatz 2 und die Einfügungen in Anhang römisch fünf treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung in Paragraph eins, außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Der Eintrag zur Überschrift des 3. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 37, die Überschrift des 3. Teiles, die §§ 136 und 137 samt Überschriften, § 142 Abs. 2 Schlussteil, § 142 Abs. 4 und § 143 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Der Eintrag zur Überschrift des 3. Teiles im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 37,, die Überschrift des 3. Teiles, die Paragraphen 136 und 137 samt Überschriften, Paragraph 142, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 142, Absatz 4 und Paragraph 143, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 2 laufenden Entscheidungsfristen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Verfahren vor dem Bundesvergabeamt, deren Zuständigkeit zur Weiterführung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht, beginnen mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer 2, laufenden Entscheidungsfristen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Verfahren vor dem Bundesvergabeamt, deren Zuständigkeit zur Weiterführung gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht, beginnen mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen.
    4. 4.Ziffer 4Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 2 eine Ausschreibung die Angabe, dass das Bundesvergabeamt die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an das Bundesvergabeamt adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Bundesvergabeamt unverzüglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer 2, eine Ausschreibung die Angabe, dass das Bundesvergabeamt die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an das Bundesvergabeamt adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Bundesvergabeamt unverzüglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.
  5. (5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Neufassung des Eintrages zu Anhang V im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 32 und 32a, § 9 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 13 Abs. 4 dritter Satz, § 14 Abs. 5 dritter Satz, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 5 erster Satz, § 48 Abs. 1, in § 60 die Absatzbezeichnung des Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 62 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 68 Abs. 2, § 150 Z 4 und die Überschrift zu Anhang V treten mit 1. März 2016 in Kraft.Die Neufassung des Eintrages zu Anhang römisch fünf im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 32 und 32a, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz, Paragraph 14, Absatz 5, dritter Satz, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 48, Absatz eins,, in Paragraph 60, die Absatzbezeichnung des Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 150, Ziffer 4 und die Überschrift zu Anhang römisch fünf treten mit 1. März 2016 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  6. (6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Einträge zu § 138a und zum 5. Teil im Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Z 15a, 27, 27a, 32b, 36 und 43, § 4 Z 4 und 5, § 16, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 42, § 44 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Z 2, § 61 Abs. 4, § 104 Abs. 6, § 110 Abs. 3, § 135, § 137 Abs. 5 und 8, § 138 Abs. 2 bis 5, die Überschrift des 5. Teiles, § 144 Abs. 1, § 148, § 150 und Anhang V lit. A treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu § 143 im Inhaltsverzeichnis und § 143 samt Überschrift außer Kraft.Die Einträge zu Paragraph 138 a und zum 5. Teil im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer 15 a,, 27, 27a, 32b, 36 und 43, Paragraph 4, Ziffer 4 und 5, Paragraph 16,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins und 3, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Ziffer 2,, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 104, Absatz 6,, Paragraph 110, Absatz 3,, Paragraph 135,, Paragraph 137, Absatz 5 und 8, Paragraph 138, Absatz 2 bis 5, die Überschrift des 5. Teiles, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 148,, Paragraph 150 und Anhang römisch fünf lit. A treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Paragraph 143, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 143, samt Überschrift außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 138a samt Überschrift tritt für Auftraggeber im Bereich der Bundesvollziehung mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.Paragraph 138 a, samt Überschrift tritt für Auftraggeber im Bereich der Bundesvollziehung mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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