§ 138 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission - JUSLINE Österreich
§ 138 BVergGVS 2012 Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des Abs. 1 sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unverzüglich an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des Absatz eins, sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unverzüglich an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.
(3)Absatz 3Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz spätestens 15 Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Ziffer einsvollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen undvollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Absatz eins, behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
2.Ziffer 2entweder
a)Litera aeinen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
b)Litera beine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
c)Litera cdie Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4)Absatz 4In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.In einer Begründung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.
(5)Absatz 5Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.Nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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