(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
1. | des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2. | des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, | |||||||||
3. | des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, | |||||||||
4. | der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, | |||||||||
5. | des § 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
6. | der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
7. | der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und | |||||||||
8. | im Übrigen die Bundesregierung | |||||||||
betraut. |
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
1. | besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder | |||||||||
2. | von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien | |||||||||
im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen. |
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