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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 44 Abs. 1 gilt bis neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bundeskanzler und die Landesregierungen für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein Publikationsmedium festzulegen haben, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bereits nach den Bestimmungen des BVergG 2006 eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Der Eintrag zur Überschrift des 5. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 16 lit. a sublit. dd, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift nach § 143, § 144 Abs. 2 und die Einfügungen in Anhang V treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung in § 1 außer Kraft. | |||||||||
2. | Der Eintrag zur Überschrift des 3. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 37, die Überschrift des 3. Teiles, die §§ 136 und 137 samt Überschriften, § 142 Abs. 2 Schlussteil, § 142 Abs. 4 und § 143 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. | |||||||||
3. | Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 2 laufenden Entscheidungsfristen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Verfahren vor dem Bundesvergabeamt, deren Zuständigkeit zur Weiterführung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht, beginnen mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen. | |||||||||
4. | Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 2 eine Ausschreibung die Angabe, dass das Bundesvergabeamt die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an das Bundesvergabeamt adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Bundesvergabeamt unverzüglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. |
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Die Neufassung des Eintrages zu Anhang V im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 32 und 32a, § 9 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 13 Abs. 4 dritter Satz, § 14 Abs. 5 dritter Satz, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 5 erster Satz, § 48 Abs. 1, in § 60 die Absatzbezeichnung des Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 62 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 68 Abs. 2, § 150 Z 4 und die Überschrift zu Anhang V treten mit 1. März 2016 in Kraft. | |||||||||
2. | Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage. |
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt folgendes:
1. | Die Einträge zu § 138a und zum 5. Teil im Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Z 15a, 27, 27a, 32b, 36 und 43, § 4 Z 4 und 5, § 16, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 42, § 44 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Z 2, § 61 Abs. 4, § 104 Abs. 6, § 110 Abs. 3, § 135, § 137 Abs. 5 und 8, § 138 Abs. 2 bis 5, die Überschrift des 5. Teiles, § 144 Abs. 1, § 148, § 150 und Anhang V lit. A treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu § 143 im Inhaltsverzeichnis und § 143 samt Überschrift außer Kraft. | |||||||||
2. | § 138a samt Überschrift tritt für Auftraggeber im Bereich der Bundesvollziehung mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 44 Abs. 1 gilt bis neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bundeskanzler und die Landesregierungen für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein Publikationsmedium festzulegen haben, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bereits nach den Bestimmungen des BVergG 2006 eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Der Eintrag zur Überschrift des 5. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 16 lit. a sublit. dd, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift nach § 143, § 144 Abs. 2 und die Einfügungen in Anhang V treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung in § 1 außer Kraft. | |||||||||
2. | Der Eintrag zur Überschrift des 3. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 37, die Überschrift des 3. Teiles, die §§ 136 und 137 samt Überschriften, § 142 Abs. 2 Schlussteil, § 142 Abs. 4 und § 143 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. | |||||||||
3. | Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 2 laufenden Entscheidungsfristen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Verfahren vor dem Bundesvergabeamt, deren Zuständigkeit zur Weiterführung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht, beginnen mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen. | |||||||||
4. | Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 2 eine Ausschreibung die Angabe, dass das Bundesvergabeamt die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, ist der Antrag auch dann fristgerecht gestellt, wenn er an das Bundesvergabeamt adressiert und unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Bundesvergabeamt unverzüglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. |
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | Die Neufassung des Eintrages zu Anhang V im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 32 und 32a, § 9 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 13 Abs. 4 dritter Satz, § 14 Abs. 5 dritter Satz, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 5 erster Satz, § 48 Abs. 1, in § 60 die Absatzbezeichnung des Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 62 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 68 Abs. 2, § 150 Z 4 und die Überschrift zu Anhang V treten mit 1. März 2016 in Kraft. | |||||||||
2. | Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage. |
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt folgendes:
1. | Die Einträge zu § 138a und zum 5. Teil im Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Z 15a, 27, 27a, 32b, 36 und 43, § 4 Z 4 und 5, § 16, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 42, § 44 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Z 2, § 61 Abs. 4, § 104 Abs. 6, § 110 Abs. 3, § 135, § 137 Abs. 5 und 8, § 138 Abs. 2 bis 5, die Überschrift des 5. Teiles, § 144 Abs. 1, § 148, § 150 und Anhang V lit. A treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu § 143 im Inhaltsverzeichnis und § 143 samt Überschrift außer Kraft. | |||||||||
2. | § 138a samt Überschrift tritt für Auftraggeber im Bereich der Bundesvollziehung mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft. |