§ 21 BStMG Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30003 000 € zu bestrafen., wer

1.

der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;

2.

entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;

3.

entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.06.2013

Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30003 000 € zu bestrafen., wer

1.

der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;

2.

entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;

3.

entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

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