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(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleibenbleibt unberührt.
(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleibenbleibt unberührt.
(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.