§ 68 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleibenbleibt unberührt.

(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018

(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleibenbleibt unberührt.

(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

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