§ 65 BstatG Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über den Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte und der Statistischen Zentralkommission hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2009

(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über den Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte und der Statistischen Zentralkommission hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

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