§ 3 BSFV

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2005 bis 31.12.9999

Für die AntragstellungAnträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei den Fernmeldebehörden ist dasder Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 enthaltene Antragsformular und das zugehörige technische Datenblattangeführten Angaben zu verwendenenthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

Stand vor dem 05.09.2005

In Kraft vom 21.08.2002 bis 05.09.2005

Für die AntragstellungAnträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei den Fernmeldebehörden ist dasder Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 enthaltene Antragsformular und das zugehörige technische Datenblattangeführten Angaben zu verwendenenthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

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