§ 2 BSchG

Beschußgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1984 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für HandelBauten und WiederaufbauTechnik. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.

Stand vor dem 08.06.1984

In Kraft vom 01.08.1951 bis 08.06.1984
Paragraph 2,

Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für HandelBauten und WiederaufbauTechnik. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.

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