Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 68 Abs. 1 ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt.
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