(1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen. | |||||||||
2. | Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden. | |||||||||
3. | Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein. | |||||||||
4. | Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort. | |||||||||
5. | Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können. | |||||||||
6. | Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht drehsowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden. | |||||||||
7. | Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen. | |||||||||
8. | Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen. |
(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
1. | Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. | |||||||||
2. | Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben. | |||||||||
3. | Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. | |||||||||
4. | Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern. |
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