§ 3 BS-V

BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.

2.

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.

3.

Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.

4.

Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.

5.

Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.

6.

Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht drehsowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.

7.

Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

8.

Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.

2.

Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.

3.

Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.

4.

Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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