§ 5 BS-V Arbeitsstuhl

BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
    3. 3.Ziffer 3Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
    4. 4.Ziffer 4Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
  2. (2)Absatz 2Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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