Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in Paragraph 67, Absatz 5, ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
(2)Absatz 2Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG.
(3)Absatz 3Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
(4)Absatz 4Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innenEin nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
1.Ziffer einsdurchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2.Ziffer 2durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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