1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BS-V Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDer 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in Paragraph 67, Absatz 5, ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
- (2)Absatz 2Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG.
- (3)Absatz 3Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
- (4)Absatz 4Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innenEin nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
- 1.Ziffer einsdurchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
- 2.Ziffer 2durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
§ 2 BS-V Arbeitsmittel
§ 2.Paragraph 2, Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze
§ 3 BS-V Bildschirm und Tastatur
- (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.Ziffer einsDie Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.
- 2.Ziffer 2Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- 3.Ziffer 3Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.
- 4.Ziffer 4Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
- 5.Ziffer 5Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.
- 6.Ziffer 6Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht drehsowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
- 7.Ziffer 7Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- 8.Ziffer 8Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.
- (2)Absatz 2Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
- 1.Ziffer einsDie Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
- 2.Ziffer 2Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
- 3.Ziffer 3Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
- 4.Ziffer 4Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.
§ 4 BS-V Arbeitstisch und Arbeitsfläche
- (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
- 1.Ziffer einsSie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- 2.Ziffer 2Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
- 3.Ziffer 3Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
- 4.Ziffer 4Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
- (2)Absatz 2Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
- 1.Ziffer einsSie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
- 2.Ziffer 2Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
- 3.Ziffer 3Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
- (3)Absatz 3Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
- (4)Absatz 4Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.
§ 5 BS-V Arbeitsstuhl
- (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
- 1.Ziffer einsArbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
- 2.Ziffer 2Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
- 3.Ziffer 3Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
- 4.Ziffer 4Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
- (2)Absatz 2Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
§ 6 BS-V Belichtung und Beleuchtung
- (1)Absatz einsBildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
- (2)Absatz 2Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
- (3)Absatz 3Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.
§ 7 BS-V Strahlung
§ 7.Paragraph 7, Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.
3. Abschnitt Bildschirmarbeit
§ 8 BS-V Ermittlung und Beurteilung
§ 8.Paragraph 8, Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 68 Abs. 1 ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt.
§ 9 BS-V Unterlagen
§ 9.Paragraph 9, Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
§ 10 BS-V Pausen und Tätigkeitswechsel
- (1)Absatz einsNach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.Absatz eins, gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
- (3)Absatz 3Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
- (4)Absatz 4Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
- (5)Absatz 5Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.Pausen gemäß Absatz eins, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
- (6)Absatz 6Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
§ 11 BS-V Untersuchungen
- (1)Absatz einsDer/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
- (2)Absatz 2Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen:
- 1.Ziffer einsFachärzte/Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie,
- 2.Ziffer 2Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
- 3.Ziffer 3Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
- 4.Ziffer 4Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (Paragraph 120, GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.
- (3)Absatz 3Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen.Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen.
- (4)Absatz 4Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Absatz eins, als erforderlich erweist.
§ 12 BS-V Sehhilfen
- (1)Absatz einsArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.Ziffer einsAbstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
- 2.Ziffer 2Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,
- 3.Ziffer 3die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden:
- 1.Ziffer einsEinstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
- 2.Ziffer 2Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
- (3)Absatz 3Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Absatz eins und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
§ 13 BS-V Unterweisung
- (1)Absatz einsJeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
§ 14 BS-V Information
- (1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
- 1.Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
- 2.Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
- 3.Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG unddas Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
- 4.Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
- (2)Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.
§ 15 BS-V Anhörung/Beteiligung
- (1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
- (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befaßt werden.Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, befaßt werden.
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 16 BS-V Ausnahmen und Abweichungen
- (1)Absatz einsAuf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die Paragraphen 4 und 5 nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3,, 4 Absatz eins und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.
§ 17 BS-V Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,Die Paragraphen 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
- 1.Ziffer einswenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,
- 2.Ziffer 2wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.
- (4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Paragraph 4, Absatz 4,