§ 14 BS-V Information

BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG unddas Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
    4. 4.Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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