§ 13 BS-V Unterweisung

BS-V - Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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