(1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. | die Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse; | |||||||||
2. | Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die Schriftführung; | |||||||||
3. | die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der Konzernvertretung; | |||||||||
4. | die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses; | |||||||||
5. | die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies wegen der Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist; | |||||||||
6. | die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung; | |||||||||
7. | die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung; | |||||||||
8. | die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums. |
(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.
0 Kommentare zu § 31c BRGO 1974