§ 24 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 24, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 122,, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 12.08.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 12.08.2003
Paragraph 24, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 122,, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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