§ 12 BPGG Ruhen des Anspruches

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Pflegegeld ruht
    1. 1.Ziffer einswährend eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie einer Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes,für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG sowie einer Unterbringung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Impfschadengesetzes,
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird,
    4. 4.Ziffer 4für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.
  2. (2)Absatz 2Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.
  3. (3)Absatz 3Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich ausfür die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
      1. a)Litera aeinem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder
      2. b)Litera bder Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oderder Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
      3. c)Litera ceinem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG), BGBl. I Nr. 33/2007, oder gemäß § 159 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, ergeben.einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder gemäß Paragraph 159, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ergeben.
      Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 und 10 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und 9 ASVG, Paragraph 33, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 8, FSVG oder Paragraph 28, Absatz 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 589, Absatz 5, ASVG;
    3. 3.Ziffer 3während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.während des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 Z 2 gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
  5. (5)Absatz 5Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 und über die Anrechnung gemäß Abs. 6 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und über die Anrechnung gemäß Absatz 6, sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
  6. (6)Absatz 6Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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