(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 54/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,)
Hallo, ich habe eine Frage: Sollte die Anwartschaft nach 5 Jahren unverfallbar sein und es wurde eine Wartezeit auf Rechtsanspruch gem. Abs. 2 von 8 Jahren vereinbart, dann würde das heißen, dass z. B. bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nach 5 Jahren (Anwartschaft ist dann gem. Abs. 1... mehr lesen...
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