Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne der §§ 5 und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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