§ 11 BPG Wertpapierdeckung und Insolvenz

BPG - Betriebspensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach § 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach Paragraph 211, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.
  2. (1a)Absatz eins aAuf die nach Abs. 1 geforderte Wertpapierdeckung können Ansprüche aus einer vom/von der Arbeitgeber/in geschlossenen und dem § 14 Abs. 7 EStG 1988 entsprechenden Rückdeckungsversicherung in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Ausmaß angerechnet werden.Auf die nach Absatz eins, geforderte Wertpapierdeckung können Ansprüche aus einer vom/von der Arbeitgeber/in geschlossenen und dem Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 entsprechenden Rückdeckungsversicherung in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Ausmaß angerechnet werden.
  3. (2)Absatz 2Die Wertpapierdeckung darf nur zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus der direkten Leistungszusage vermindert werden, wobei das in Abs. 1 geforderte Ausmaß nicht unterschritten werden darf. Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Exekution entzogen.Die Wertpapierdeckung darf nur zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus der direkten Leistungszusage vermindert werden, wobei das in Absatz eins, geforderte Ausmaß nicht unterschritten werden darf. Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Exekution entzogen.
  4. (3)Absatz 3Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gebührt der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere insoweit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß § 11 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen. Der übrige Verkaufserlös steht den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insoweit ihre Ansprüche nicht nach § 11 IESG auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen, entsprechend der Höhe ihrer Unverfallbarkeitsbeträge oder Leistungsansprüche zu.Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gebührt der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere insoweit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß Paragraph 11, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen. Der übrige Verkaufserlös steht den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insoweit ihre Ansprüche nicht nach Paragraph 11, IESG auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen, entsprechend der Höhe ihrer Unverfallbarkeitsbeträge oder Leistungsansprüche zu.
  5. (4)Absatz 4Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind zum Zweck der Deckung der Pensionsrückstellungen für direkte Leistungszusagen bei einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist, zu verwahren. Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls getrennt von allfälligen weiteren Wertpapierdepots, die der/die Arbeitgeber/in bei demselben Kreditinstitut hält, zu führen.Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind zum Zweck der Deckung der Pensionsrückstellungen für direkte Leistungszusagen bei einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist, zu verwahren. Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls getrennt von allfälligen weiteren Wertpapierdepots, die der/die Arbeitgeber/in bei demselben Kreditinstitut hält, zu führen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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