(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden.
(2) Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 und Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der geltenden Fassung, zu sorgen, sofern die Möglichkeit besteht, dass brennbare Gase oder Flüssigkeiten erbohrt werden oder im Zuge von Behandlungsarbeiten zu Tage treten.
(3) § 42 AStV gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen. Für Prüfungen von Brandmeldeanlagen, Löschgeräten und stationären Löschanlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen gilt § 13 AStV.
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