Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsSammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
2.Ziffer 2eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.
In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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