§ 4 BohrarbV

BohrarbV - Bohrarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,

2.

Erbohren von unter Druck stehenden flüssigen oder gasförmigen Medien,

3.

Erbohren von gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Gasen,

4.

Bedienung der Bohrausrüstung,

5.

Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

6.

Benutzung von Arbeitsmitteln mit Quetsch- und Scherstellen,

7.

potenzielle Zündquellen,

8.

gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können,

9.

Absturz und Fall.

In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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