Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsUmfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,
2.Ziffer 2Erbohren von unter Druck stehenden flüssigen oder gasförmigen Medien,
3.Ziffer 3Erbohren von gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Gasen,
4.Ziffer 4Bedienung der Bohrausrüstung,
5.Ziffer 5Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
6.Ziffer 6Benutzung von Arbeitsmitteln mit Quetsch- und Scherstellen,
7.Ziffer 7potenzielle Zündquellen,
8.Ziffer 8gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können,
9.Ziffer 9Absturz und Fall.
In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BohrarbV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BohrarbV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BohrarbV