§ 15 BohrarbV

BohrarbV - Bohrarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher gestaltet werden. Bei vereisten Standflächen ist durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen zu verhindern.

(2) Es ist für eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze zu sorgen, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Auf solchen Arbeitsplätzen ist für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung zu sorgen, die die Umgebung zumindest so erhellt, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeitsplätze sicher verlassen können.

In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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