Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBohrarbeiten sind Arbeiten zum Herstellen eines Bohrlochs durch obertägig angesetzte Bohrungen.
(2)Absatz 2Behandlungsarbeiten sind Arbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern mit Hilfe von Behandlungsanlagen, die der Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Erhöhung der Förderkapazität dienen.
(3)Absatz 3Die Bohr- oder Behandlungsanlage ist ein Tragwerk (Mast, Unterbau) einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung.
(4)Absatz 4Ausbruch (Blowout) ist das unkontrollierte, Gefahr bringende Zu-Tage-Treten von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Bohrloch.
In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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