§ 7 BohrarbV

BohrarbV - Bohrarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,

2.

ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,

3.

Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.

In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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