1.Ziffer einserforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
2.Ziffer 2ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
3.Ziffer 3Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.
In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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