Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle

BohrarbV - Bohrarbeitenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)
StF: BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31992L0091]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Aufsichtsperson

§ 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

§ 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

§ 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen

§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

§ 8. Sammelstellen und Namensliste

§ 9. Sicherheitsübungen

§ 10. Fernbedienung in Notfällen

§ 11. Bohrlochkontrolle

§ 12. Brandschutz

§ 13. Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

§ 14. Wiederbelebungsgeräte

§ 15. Arbeitsplätze

§ 16. Gerüstbühnen

§ 17. Sicherung gegen Absturz

§ 18. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 19. Außer- und In-Kraft-Treten

Anmerkung

Die Bohrarbeitenverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 140/2005 kundgemacht.

In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BohrarbV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 BohrarbV