§ 6 BohrarbV Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen

BohrarbV - Bohrarbeitenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBohr- und Behandlungsanlagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch geeignete fachkundige Personen
    1. 1.Ziffer einsnach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre ordnungsgemäße Montage und ihre Stabilität hin überprüft worden sind (Aufstellungsprüfungen) und
    2. 2.Ziffer 2in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders überprüft werden (wiederkehrende Prüfungen). Für die Prüfung von Mast und Unterbau hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit ist mindestens jedes vierte Jahr ein/e geeignete/r externe/r Sachverständige/r heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Nach Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Bohr- oder Behandlungsanlage haben können sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen, darf die Bohr- oder Behandlungsanlage nur verwendet werden, wenn eine Prüfung durch geeignete fachkundige Personen, sofern das Tragwerk betroffen war durch geeignete externe Sachverständige, erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse, und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen und den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer ist ein Plan für die Aufstellungsprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen zu erstellen (Prüfplan) und am Einsatzort aufzulegen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Art und die Häufigkeit der Prüfungen,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Prüfinhalte,
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen,
    4. 4.Ziffer 4Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den die Prüfungen durchführenden Personenkreis.
  4. (4)Absatz 4Die Aufstellungsprüfung muss insbesondere beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der ordnungsgemäßen Montage und der Stabilität des Bohr- oder Behandlungsgerüstes,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien, wie Spülflüssigkeit oder erbohrten Flüssigkeiten und Gasen,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Warn- und Alarmeinrichtungen und der Rettungseinrichtungen.
  5. (5)Absatz 5Die wiederkehrende Prüfung muss insbesondere beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des Gerüstes der Bohr- oder Behandlungsanlage,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen und Hebewerksseilen,
    3. 3.Ziffer 3Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen und Bewegungsbegrenzungen,
    4. 4.Ziffer 4Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Absperr- und Druckentlastungseinrichtungen, Warn- und Alarmeinrichtungen.
  6. (6)Absatz 6Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund schriftlich festzuhalten, der bis zum Ausscheiden der Bohr- oder Behandlungsanlage aufzubewahren ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die Prüfbefunde am Einsatzort oder in leicht erreichbarer Nähe aufliegen.
  7. (7)Absatz 7Werden bei den Prüfungen Mängel der Bohr- oder Behandlungsanlage festgestellt, darf diese erst nach Mängelbehebung benutzt werden. Bohr- und Behandlungsanlagen dürfen abweichend davon auch vor Mängelbehebung benutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass die Anlage vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Mängel der Anlage informiert wurden.
  8. (8)Absatz 8Für die systematische Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen ist ein geeigneter Wartungsplan zu erstellen. Für die Wartung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Es ist ein Wartungsbuch über die durchgeführten Wartungen zu führen. Es ist dafür zu sorgen, dass Wartungsplan und Wartungsbuch am Einsatzort aufliegen.
  9. (9)Absatz 9Für selbstfahrende Bohr- und Behandlungsanlagen, deren zulässige Hakenlast oder Tragfähigkeit weniger als 150kN beträgt, sind abweichend von den Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7 die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der geltenden Fassung, für selbstfahrende Arbeitsmittel anzuwenden.Für selbstfahrende Bohr- und Behandlungsanlagen, deren zulässige Hakenlast oder Tragfähigkeit weniger als 150kN beträgt, sind abweichend von den Absatz eins und 2 sowie Absatz 4 bis 7 die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der geltenden Fassung, für selbstfahrende Arbeitsmittel anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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