Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Absturzgefahr sind geeignete Absturzsicherungen anzubringen. Absturzgefahr liegt vor:
1.Ziffer einsbei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben,
2.Ziffer 2an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, bei denen die Gefahr des Versinkens besteht,
3.Ziffer 3an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Arbeitsmitteln bei mehr als einem Meter Absturzhöhe,
4.Ziffer 4an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als zwei Metern Absturzhöhe.
(2)Absatz 2Geeignete Absturzsicherungen sind
1.Ziffer einstragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen,
2.Ziffer 2Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Arbeitsmitteln bis zu einer Absturzhöhe von zwei Metern und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen,
3.Ziffer 3auf Flächen bis 20 Grad Neigung stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten.
(3)Absatz 3Die Anbringung von Absturzsicherungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer/innen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung gesichert sein.
In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
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